Allgemein — Arktis — Wem gehört die Arktis … und ihre Resourcen?

Dieser Artikel wird mit fre­undlich­er Genehmi­gung der “Marine­Fo­rum — Zeitschrift für mar­itime Fra­gen” veröf­fentlicht.

Marineforum

Wem gehört die Ark­tis … und ihre Resourcen?

Ein kurz­er Aus­flug ins inter­na­tionale Seerecht

Marineforum - die EEZ im Nordpolarmeer (Karte bei globalsecurity.org)
Die EEZ im Nord­po­larmeer
Bildquelle: Karte bei globalsecurity.org

Bis in die 50er Jahre ist die Verteilung der Hoheits­gewäss­er rel­a­tiv ein­fach geregelt. Es gilt eine Dreimeilen­zone, später eine Zwölfmeilen­zone. Außer­halb ist die »Hohe See« für jeden nicht nur frei befahrbar, son­dern auch nutzbar. Dann aber wird unter dem Meer Öl und Gas ent­deckt, und es wird die Tech­nolo­gie entwick­elt, es auch zu fördern. 1958 einigt man sich in Genf auf die Kon­ven­tion zum Fes­t­landssock­el (Con­ven­tion on the Con­ti­nen­tal Shelf). Nun kann ein Staat alle auf dem Fes­t­landssock­el vor sein­er Küste im Meer (Fis­che) oder unter dem Meeres­bo­den (Min­er­alien, fos­sile Brennstoffe) befind­lichen Ressourcen sein eigen nen­nen. Das definierte Gebi­et reicht zunächst ein­mal bis zu ein­er Wasser­tiefe von 200 m. 

Die Verteilung fällt allerd­ings sehr ungle­ich aus. Während vor der Küste einiger Län­der der Meeres­bo­den gle­ich steil abfällt, ist im Nor­den Rus­s­lands der sibirische Fes­t­landssock­el an manchen Stellen sog­ar 1.500 km bre­it. Flache Meere wie z.B. die Nord­see müssen zwis­chen den Anliegerna­tio­nen aufgeteilt wer­den. Stre­it entzün­det sich an einem Neben­satz. Da heißt es bei der Def­i­n­i­tion des Fes­t­landssock­els auch »… oder, über diese (200-m-Lin­ie) hin­aus bis zu ein­er Tiefe, in der (dem Küsten­staat) noch ein Abbau der Ressourcen möglich ist«. De fac­to gilt also: je fortschrit­tlich­er z.B. die Ölfördertech­nolo­gie, desto größer der ter­ri­to­ri­ale Anspruch. Die tech­nol­o­gisch in der zweit­en Rei­he ste­hen­den Län­der sehen sich im Nachteil. Wo sie selb­st Ressourcen nicht nutzen kön­nen, dür­fen sich unge­hin­dert Andere gütlich tun. 

Die 1973 ein­berufene UN-Seerecht­skon­ferenz (UNCLOS) will u.a. auch diese Prob­leme lösen. Nach neun Jahren kon­tro­vers­er Diskus­sio­nen ver­ab­schiedet sie 1982 das Seerecht­sübereinkom­men (SRÜ), das ver­schiedene Zonen für die Ausübung der Hoheits­ge­walt und die Aus­beu­tung von Ressourcen definiert. Nun darf ein Küsten­staat in ein­er bis zu 200 sm auf See reichen­den Auss­chließlichen Wirtschaft­szone (AWZ; engl: EEZ) allein (eben auss­chließlich) über alle natür­lichen Ressourcen ver­fü­gen und deren wirtschaftliche Nutzung steuern. Außer­halb dieser definierten Zone begin­nt inter­na­tionales Gebi­et, in dem grund­sät­zlich Jed­er Zugang zu dort lagern­den Ressourcen hat. Wer hier Min­er­alien oder fos­sile Brennstoffe fördern will, meldet seinen »Claim« bei der Inter­na­tion­al Seabed Author­i­ty (ISA) an, die in diesem Gebi­et als qua­si inter­na­tionale Behörde deren Abbau organ­isiert und überwacht. 

Damit scheinen nun alle Unklarheit­en beseit­igt. Das Abkom­men wird denn auch von mehr als 150 Staat­en rat­i­fiziert und ist in diesen seit 1994 gel­tendes Recht. Aus­gerech­net im SRÜ begrün­den sich dann aber doch wieder über­lagernde Ansprüche. Die »Crux« find­et sich im Artikel 76, der bre­it­en Spiel­raum für Inter­pre­ta­tio­nen bietet. Hier ist näm­lich plöt­zlich auch noch die Rede von einem »geol­o­gis­chen Kon­ti­nen­talschelf«, der die unter­meerische Fort­set­zung des Fes­t­landes darstellt und somit zur Wirtschaft­szone eines Staates dazugerech­net wer­den müsse. Auch hier beste­ht »das Recht, Min­er­alien und nicht-lebende Ressourcen« (Fis­chfang ist also ausgenom­men) abzubauen, und »andere Staat­en dabei auszuschließen«. 

Dieser geol­o­gis­che Kon­ti­nen­talschelf ist die »natür­liche Fort­set­zung der Land­masse bis zur äußeren Gren­ze des Kon­ti­nents«. Das SRÜ liefert auch eine – kom­plizierte – Formel für die Bes­tim­mung der Aus­dehnung dieses Gebi­etes, aber selb­st bei deren Anwen­dung bleiben die geografis­chen Gren­zen unscharf. So ist nicht verbindlich definiert, was genau unter »Fort­set­zung der Land­masse« zu ver­ste­hen ist. Ist dies »mor­phol­o­gisch« zu sehen, gilt also über­all dort, wo der Meeres­bo­den der Form der Land­masse fol­gt? Oder »geol­o­gisch«, d.h., die geol­o­gis­che Beschaf­fen­heit des Meeres­bo­dens entspricht der der Land­masse? Oder »tek­tonisch«, d.h., Steine am Meeres­grund haben den gle­ichen erdgeschichtlichen Ursprung wie Steine an Land? 

Da nicht ein­deutig gek­lärt ist, welch­er dieser Fak­toren einen rechtlichen Anspruch begrün­den kann, pickt sich zunächst ein­mal jede Nation für sich »die Rosi­nen« her­aus, und dies gilt vor allem auch für die Ark­tis. Nach der SRÜ-Formel kann die Gren­ze des geol­o­gis­chen Kon­ti­nen­talschelfs näm­lich bis zu 100 sm jen­seits der 2.500-m-Wassertiefenlinie liegen, reicht also bis weit in die Tief­see hinein. 

Quer durch das Nord­po­larmeer erstreckt sich die Lomonosov Ridge. Der unter­seeis­che Meeres­rück­en begin­nt nördlich von Sibirien, führt fast genau über den Nord­pol hin­weg und set­zt sich dann bis vor die Nord­küste Grön­lands fort. Wer die fast 1.700 km lange Lomonosov Ridge für sich reklamieren kann, wer also nach­weisen kann, dass dieses Unter­seege­birge die »Fort­set­zung der eige­nen Land­masse« ist, der kön­nte damit prak­tisch einen Anspruch auf den Löwenan­teil der im Nord­po­large­bi­et lagern­den, unter­meerischen Ressourcen begrün­den. Bis zu 10 Mrd. Kubik­me­ter Öl und Gas wer­den hier ver­mutet; daneben reiche Vorkom­men an Gold und Dia­man­ten. Der Abbau all dieser Rohstoffe kön­nte dann ohne Anmel­dung bei der ISA, ohne deren Koor­di­na­tion und ohne jegliche Abstim­mung mit anderen Anrain­ern begin­nen – ja diese wären sog­ar effek­tiv von der Förderung aus­geschlossen. Da kann es nicht mehr ver­wun­dern, dass nun, da der Kli­mawan­del mehr denn je einen Zugriff auf diese Ressourcen ermöglicht, sich jed­er der Ark­ti­san­rain­er »sein Stück vom Kuchen« sich­ern und ggf. vertei­di­gen will. 

Team GlobDef

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