Allgemein — Somalia/UN — Piraterie 2008 UN-Resolution 1816

Dieser Artikel wird mit fre­undlich­er Genehmi­gung der “Marine­Fo­rum — Zeitschrift für mar­itime Fra­gen” veröf­fentlicht.

Marineforum

Pira­terie 2008 — UN-Res­o­lu­tion 1816

Neue inter­na­tionale Dimen­sion der Pirateriebekämpfung

(Dr. Michael Stehr ist in der Redak­tion des Marine­Fo­rum zuständig für Fra­gen des See- und Völkerrechts)

Erst­mals existiert eine Res­o­lu­tion des Sicher­heit­srates der Vere­in­ten Natio­nen (UN-SC), die die seefahren­den Mächte zur Bekämp­fung der Pira­terie ermächtigt und aufruft. Ziel sind allein die Pirat­en am Horn von Afri­ka. Soma­lia, von dessen Ter­ri­to­ri­um das Übel aus­ge­ht, hat aus­drück­lich darum gebeten, dass fremde Mächte auch in seinem Hoheits­ge­bi­et gegen die krim­inellen Ban­den vorge­hen. Die ver­schiede­nen soma­lis­chen Region­al­regime ver­fü­gen nicht über mar­itime Kapaz­itäten. Der Sicher­heit­srat äußert in der Res­o­lu­tion seine Sorge um die Sicher­heit des inter­na­tionalen Seev­erkehrs in den Gewässern am Horn von Afri­ka. Die Res­o­lu­tion wurde ein­stim­mig beschlossen.

Res­o­lu­tion des UN-SC Nr. 1816 vom 2. Juni 2008 :

„The Secu­ri­ty Coun­cil,

Act­ing under Chap­ter VII of the Char­ter of the Unit­ed Nations,
1. Con­demns and deplores all acts of pira­cy and armed rob­bery against ves­sels in ter­ri­to­r­i­al waters and the high seas off the coast of Soma­lia;
2. Urges States whose naval ves­sels and mil­i­tary air­craft oper­ate on the high seas and air­space off the coast of Soma­lia to be vig­i­lant to acts of pira­cy and armed rob­bery and, in this con­text, encour­ages, in par­tic­u­lar, States inter­est­ed in the use of com­mer­cial mar­itime routes off the coast of Soma­lia, to increase and coor­di­nate their efforts to deter acts of pira­cy and armed rob­bery at sea in coop­er­a­tion with the TFG;
3. Urges all States to coop­er­ate with each oth­er, with the IMO and, as appro­pri­ate, with the rel­e­vant region­al orga­ni­za­tions in con­nec­tion with, and share infor­ma­tion about, acts of pira­cy and armed rob­bery in the ter­ri­to­r­i­al waters and on the high seas off the coast of Soma­lia, and to ren­der assis­tance to ves­sels threat­ened by or under attack by pirates or armed rob­bers, in accor­dance with rel­e­vant inter­na­tion­al law;

7. Decides that for a peri­od of six months from the date of this res­o­lu­tion,
States coop­er­at­ing with the TFG in the fight against pira­cy and armed rob­bery at sea off the coast of Soma­lia, for which advance noti­fi­ca­tion has been pro­vid­ed by the TFG to the Sec­re­tary-Gen­er­al, may:
(a) Enter the ter­ri­to­r­i­al waters of Soma­lia for the pur­pose of repress­ing acts of pira­cy and armed rob­bery at sea, in a man­ner con­sis­tent with such action per­mit­ted on the high seas with respect to pira­cy under rel­e­vant inter­na­tion­al law;
and
(b) Use, with­in the ter­ri­to­r­i­al waters of Soma­lia, in a man­ner con­sis­tent with action per­mit­ted on the high seas with respect to pira­cy under rel­e­vant inter­na­tion­al law, all nec­es­sary means to repress acts of pira­cy and armed rob­bery;
…”

Die Hand­lungser­mäch­ti­gung der Res­o­lu­tion wird erst ver­ständlich, wenn man die Vorschriften des Seerecht­sübereinkom­mens (SRÜ) mit heranzieht.

Auszug aus dem Seerecht­sübereinkom­men (SRÜ):

„Artikel 100
Pflicht zur Zusam­me­nar­beit bei der Bekämp­fung der Seeräu­berei
Alle Staat­en arbeit­en in größt­möglichem Maße zusam­men, um die Seeräu­berei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der kein­er staatlichen Hoheits­ge­walt untersteht. 

Artikel 101
Def­i­n­i­tion der Seeräu­berei
Seeräu­berei ist jede der fol­gen­den Hand­lun­gen:
a) jede rechtswidrige Gewalt­tat oder Frei­heits­ber­aubung oder jede Plün­derung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines pri­vat­en Schiffes oder Luft­fahrzeugs zu pri­vat­en Zweck­en bege­hen und die gerichtet ist
i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luft­fahrzeug oder gegen Per­so­n­en oder Ver­mö­genswerte an Bord dieses Schiffes oder Luft­fahrzeugs;
ii) an einem Ort, der kein­er staatlichen Hoheits­ge­walt unter­ste­ht, gegen ein Schiff, ein Luft­fahrzeug, Per­so­n­en oder Ver­mö­genswerte;
b) jede frei­willige Beteili­gung am Ein­satz eines Schiffes oder Luft­fahrzeugs in Ken­nt­nis von Tat­sachen, aus denen sich ergibt, daß es ein Seeräu­ber­schiff oder ‑luft­fahrzeug ist;
c) jede Ans­tiftung zu ein­er unter Buch­stabe a oder b beze­ich­neten Hand­lung oder jede absichtliche Erle­ichterung ein­er solchen Handlung. 

Artikel 103
Def­i­n­i­tion eines Seeräu­ber­schiffs oder ‑luft­fahrzeugs
Ein Schiff oder Luft­fahrzeug gilt als Seeräu­ber­schiff oder ‑luft­fahrzeug, wenn es von den Per­so­n­en, unter deren tat­säch­lich­er Gewalt es ste­ht, dazu bes­timmt ist, zur Bege­hung ein­er Hand­lung nach Artikel 101 benutzt zu wer­den. Das gle­iche gilt für ein Schiff oder Luft­fahrzeug, das zur Bege­hung ein­er der­ar­ti­gen Hand­lung benutzt wor­den ist, solange es unter der Gewalt der Per­so­n­en verbleibt, die sich dieser Hand­lung schuldig gemacht haben. 

Artikel 105
Auf­brin­gen eines Seeräu­ber­schiffs oder ‑luft­fahrzeugs
Jed­er Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der kein­er staatlichen Hoheits­ge­walt unter­ste­ht, ein Seeräu­ber­schiff oder ‑luft­fahrzeug oder ein durch Seeräu­berei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräu­bern ste­hen­des Schiff oder Luft­fahrzeug auf­brin­gen, die Per­so­n­en an Bord des Schiffes oder Luft­fahrzeugs fes­t­nehmen und die dort befind­lichen Ver­mö­genswerte beschlagnah­men. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luft­fahrzeug aufge­bracht hat, kön­nen über die zu ver­hän­gen­den Strafen entschei­den sowie die Maß­nah­men fes­tle­gen, die hin­sichtlich des Schiffes, des Luft­fahrzeugs oder der Ver­mö­genswerte zu ergreifen sind, vor­be­haltlich der Rechte gut­gläu­biger Dritter. 

Artikel 107
Schiffe und Luft­fahrzeuge, die zum Auf­brin­gen wegen Seeräu­berei berechtigt sind
Ein Auf­brin­gen wegen Seeräu­berei darf nur von Kriegss­chif­f­en oder Mil­itär­luft­fahrzeu­gen oder von anderen Schif­f­en oder Luft­fahrzeu­gen vorgenom­men wer­den, die deut­lich als im Staats­di­enst ste­hend gekennze­ich­net und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind. 

Artikel 111
Recht der Nacheile
(1) Die Nacheile nach einem frem­den Schiff kann vorgenom­men wer­den, wenn die zuständi­gen Behör­den des Küsten­staats guten Grund zu der Annahme haben, daß das Schiff gegen die Geset­ze und son­sti­gen Vorschriften dieses Staates ver­stoßen hat.

(5) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegss­chif­f­en oder Mil­itär­luft­fahrzeu­gen oder von anderen Schif­f­en oder Luft­fahrzeu­gen aus­geübt wer­den, die deut­lich als im Staats­di­enst ste­hend gekennze­ich­net und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.“ 

Kurz zusam­menge­fasst enthält das SRÜ fol­gende Befugnisse:

  • SRÜ Art. 100 befugt und verpflichtet alle Staat­en zur größt­möglichen Zusam­me­nar­beit bei der Bekämp­fung der Piraterie.

  • SRÜ Art. 105 und 111: Seeräu­ber­fahrzeuge dür­fen aufge­bracht wer­den, und zwar nicht nur auf frisch­er Tat oder während der Nacheile nach frisch­er Tat, son­dern auch dann, wenn ein Fahrzeug so verdächtig ist, dass eine (bewaffnete, ggf. gewalt­same) Kon­trolle iSd. SRÜ zur Vor­beu­gung oder Bekämp­fung der Pira­terie geboten ist.

Diese Befug­nisse existieren seit der Inkraft­set­zung des SRÜ, ein­er Res­o­lu­tion bedurfte es dazu nicht. Die Res­o­lu­tion erlaubt nun aber endlich Aktio­nen auch in soma­lis­chen Hoheitsgewässern.

  • Res. 1816, Nr. 7 lit. a. erlaubt das Ein­drin­gen in soma­lis­che Hoheits­gewäss­er zum Zweck der Bekämp­fung der Piraterie.

  • Res. 1816, Nr. 7 lit. b. erstreckt die Befug­nisse des SRÜ auch zur Ver­dacht­skon­trolle und Nacheile nach SRÜ in soma­lis­che Hoheitsgewässer.

Marineforum - Piraten vor Somalia (Foto: US-Navy) Also: Boote und Schiffe sowie deren Besatzung kön­nen nach frisch­er Tat, aber auch bei Ver­dacht, dass es sich um Pirat­en han­delt, bis an den Strand und in die Häfen Soma­lias ver­fol­gt, bekämpft und aufge­bracht wer­den, egal, wo sie zuerst angetrof­fen wor­den sind. In bilat­eralen Vere­in­barun­gen hat­te ins­beson­dere die Islam­ic Court Union (ICU), die die nord­so­ma­lis­che Prov­inz Punt­land kon­trol­liert, solche Aktio­nen einzel­nen Mächt­en schon zuge­s­tanden. Unter der Gel­tung der Res­o­lu­tion bedarf es nicht mehr des diplo­ma­tis­chen Aufwan­des, es sind vielmehr alle Seemächte aufge­fordert, zu han­deln. Bish­er aber ver­weigerte der Deutsche Bun­destag der Deutschen Marine das entsprechende Mandat. 

Die deutsche Poli­tik war bish­er mehrheitlich der Auf­fas­sung, dass das Grundge­setz solchen Aktiv­itäten ent­ge­gen­stünde. Pira­teriebekämp­fung sei Polizeiauf­gabe, nicht Sache der Marine. Wom­it die para­doxe Sit­u­a­tion ent­stand, dass die Gren­zpolizei See die Befug­nis, aber nicht die Mit­tel und die örtliche Präsenz hat, und die Marine die Mit­tel und die örtliche Präsenz, aber nicht die Befug­nis. Ein Beispiel dafür, dass sich eine heute beste­hende Gefahren­si­t­u­a­tion mit dem herge­bracht­en begrif­flichen Handw­erk­szeug der äußeren und inneren Sicher­heit, der Polizeiar­beit und Mil­itärauf­gabe nicht mehr erfassen lässt. 

Man beruft sich dabei gern auch auf gel­tendes nach­ge­ord­netes Recht: Die behördliche Zuständigkeit für die Strafver­fol­gung – d.h. Fes­t­nahme – von Seeräu­bern wird im Deutschen Recht geregelt in der „Verord­nung zur Beze­ich­nung der zuständi­gen Vol­lzugs­beamten des Bun­des für Auf­gaben nach der Straf­prozes­sor­d­nung auf dem Gebi­et der Seeschiff­fahrt“ (Zuständigkeits­beze­ich­nungs-Verord­nung See, Zust­BV-See) vom 4. März 1994 (BGBl. I, S. 442, siehe auch „Zust­BV-See“ unter www.gesetze-im-internet.de). Die Zuständigkeit der Strafver­fol­gung durch Fes­t­nahme liegt auch „seewärts der Begren­zung des deutschen Küsten­meeres“ bei der Bundespolizei-See. 

Daraus fol­gert man eine rechtliche Schranke der Zuständigkeit­en für die Deutsche Marine, egal, wo auf dem Globus deren Ein­heit­en ger­ade operieren. Was allerd­ings kaum überzeugt, denn mit dem Seege­bi­et, für das in dieser Vorschrift eine Zuständigkeit aus­gewiesen wird, kann sin­nvoller­weise nur das­jenige Seege­bi­et jen­seits der deutschen See­gren­zen gemeint sein, in dem die Boote der Bun­de­spolizei-See regelmäßig Seer­aumüberwachung betreiben. Sehr großzügig aus­gelegt sind dies die inter­na­tionalen Gewäss­er von Nord- und Ost­see. Der ganze übrige Rest der Welt­meere ist sich­er nicht gemeint, weil es keinen poli­tis­chen Willen geschweige denn eine rechtliche Vorschrift gibt zu ein­er entsprechen­den Aus­dehnung des Oper­a­tions­ge­bi­etes der Bun­de­spolizei See. Deshalb ist die Zust­BV-See auf Ein­sätze am Horn von Afri­ka oder an ander­er weit von Deutsch­lands Küstengewässern ent­fer­n­ter Stelle, nicht anwend­bar. Der Ausübung der Befug­nisse zur Strafver­fol­gung durch die Deutsche Marine in ent­fer­n­ten Seege­bi­eten ste­ht nichts entgegen.

Doch Deutsch­land hat sich durch sein Fes­thal­ten an überkomme­nen Auf­gaben­tren­nungskri­te­rien in eine diplo­ma­tis­che und bünd­nis­poli­tis­che Zwick­müh­le manövri­ert. Es hat das SRÜ rat­i­fiziert. Nach Artikel 59 des Grundge­set­zes darf die Bun­desre­pub­lik die aus dem SRÜ resul­tieren­den Befug­nisse ausüben. Zudem hat sich Deutsch­land damit in Obli­go begeben, zur größt­möglichen inter­na­tionalen Zusam­me­nar­beit bei der Bekämp­fung der Pira­terie zu beizu­tra­gen. D.h. Deutsch­land muss einen Beitrag leis­ten zur Beendi­gung der Bedro­hung der Schiff­fahrt vor Soma­lia durch Piraten­ban­den. Tut es das nicht, ste­ht nicht allein die Frage der poli­tis­chen Glaub­würdigkeit im Raum, son­dern auch die der Ver­tragstreue. Verträge bedin­gen Kon­se­quen­zen – auch wenn dies zuweilen unan­genehme Entschei­dun­gen ver­langt. Andere gehen mit gutem Beispiel voran, wie etwa Däne­mark, die Nieder­land und dem­nächst auch Schweden. 

Allerd­ings – eine Klarstel­lung im Grundge­setz, wie sie vom Inspek­teur der Marine Ende April gefordert wor­den ist, ist allein wegen der Klarheit für alle Ver­ant­wor­tung tra­gen­den und han­del­nden Per­so­n­en in jedem Fall zu bevorzu­gen. Wer auf poli­tis­che Weisung oder auch im Not­fall tödliche Gewalt gegen andere Men­schen anwen­den und dabei Leib und Leben riskieren muss, hat Anspruch auf eine ein­deutige rechtliche Aus­sage über Umfang und Gren­zen des Erlaubten. Diese Klarstel­lung kön­nte – wie von Admi­ral Nolt­ing for­muliert – in Artikel 87a des Grundge­set­zes aufgenom­men wer­den: „Außer­halb der Ter­ri­to­ri­al­gewäss­er (der Bun­desre­pub­lik, Anm. des Autors) gilt das Völk­er­recht.“ In Frage käme ein neuer Satz 2 im Absatz 2 oder die Ein­fü­gung als neuer Absatz 2a. 

Däne­mark und die Nieder­lande haben bere­its aktiv­en Geleitschutz für WFP-Schiffe geleis­tet, eben­so Frankre­ich, das zudem mehrere der Pirat­en gefan­gen genom­men hat, die im April die LE PONANT gekapert hat­ten. Die Marine Schwe­dens hat am 4. Juni die konkrete Bere­itschaft erk­lärt, im Herb­st 2008 drei Monate lang mit Korvet­ten, einem Unter­stützungss­chiff und Spezialkräften vor Soma­lia z.B. als Geleitschutz für WFP-Schiffe zu operieren. Die Finanzierung sei auch schon gesichert. Wann also ringt sich die Berlin­er Poli­tik zu einem robusten, dem Völk­er­recht entsprechen­den Man­dat durch? 

Erste Sig­nale gibt es schon. Der Vor­sitzende des Auswär­ti­gen Auss­chuss­es des Deutschen Bun­destages, Polenz (CDU), sprach sich einen Tag nach der Ver­ab­schiedung der UN-Res­o­lu­tion 1816 für eine Erweiterung des Bun­destags­man­dats für die Deutsche Marine aus. Der vertei­di­gungspoli­tis­che Sprech­er der SPD-Frak­tion im Deutschen Bun­destag, Arnold, äußerte sich ähn­lich. Auch die FDP-Frak­tion in Per­son ihres Mit­gliedes Stin­ner forderte ein aktives Vorge­hen gegen die Pira­terie am Horn von Afrika. 

Die Diskus­sion ist eine gute Gele­gen­heit für Deutsch­lands poli­tis­che Com­mu­ni­ty, den Umgang mit zeit­gemäßem und tre­f­fend abgren­zen­dem sicher­heit­spoli­tis­chem Begriff­swerkzeug einzuüben. Wenn die Sicher­heit Deutsch­lands nach Aus­sage eines ehe­ma­li­gen Vertei­di­gungsmin­is­ters auch am Hin­dukusch oder im Koso­vo vertei­digt wird – wo die Bun­deswehr übri­gens u.a. auch exzel­lente Polizeiar­beit leis­tet – , dann muss sie auch dort vertei­digt wer­den, wo deutsche Seeleute oder Urlauber auf Kreuz­fahrtschif­f­en oder die lebenswichti­gen Waren­ströme gefährdet sind. Vor allen Din­gen sollte man die Diskus­sion endlich von Neben­schau­plätzen in den Kern sicher­heit­spoli­tis­chen Denkens über­leit­en: Was ist im Sinne der Bun­desre­pub­lik geboten, was ist völk­er­rechtlich erlaubt oder gar geboten, wie und mit welchen Mit­teln kann es bewirkt werden? 

Die Diskus­sion um die Piraten­bekämp­fung in ent­fer­n­ten Seege­bi­eten entwick­elt neben­bei auch eine Dynamik im Hin­blick auf die Befug­nisse der Bun­deswehr im Hoheits­ge­bi­et der Bun­desre­pub­lik. Vom sicher­heit­spoli­tis­chen Sprech­er der SPD-Bun­destags­frak­tion Arnold kam Anfang Juni der Vorschlag, in Artikel 35 eine spezielle Amt­shil­feklausel einzubauen, die es möglich macht, Ein­heit­en der Bun­deswehr mit Sicherungs- und Abwehrauf­gaben zu betrauen, wenn die Mit­tel von Bun­de­spolizei und Lan­despolizeibehör­den nicht ausreichen. 

Team GlobDef

Seit 2001 ist GlobalDefence.net im Internet unterwegs, um mit eigenen Analysen, interessanten Kooperationen und umfassenden Informationen für einen spannenden Überblick der Weltlage zu sorgen. GlobalDefence.net war dabei die erste deutschsprachige Internetseite, die mit dem Schwerpunkt Sicherheitspolitik außerhalb von Hochschulen oder Instituten aufgetreten ist.

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