Afghanistan/Piraterie/EU — Pressemitteilung Rat der Europäischen Union

Der Rat hat eine Verord­nung zur Änderung des Übereinkom­mens zur Durch­führung des Übereinkom­mens von Schen­gen und der Verord­nung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Per­so­n­en mit einem Visum für den länger­fristi­gen Aufen­thalt angenom­men (7392/10).

Unter Visa für den länger­fristi­gen Aufen­thalt, soge­nan­nte Visa der Kat­e­gorie D, ver­ste­ht man an Drittstaat­sange­hörige aus­gestellte Visa für einen Aufen­thalt von mehr als drei Monat­en. Nach den neuen Vorschriften wer­den Drittstaat­sange­hörige mit einem Visum für den länger­fristi­gen Aufen­thalt den Drittstaat­sange­höri­gen, die im Besitz eines gülti­gen Aufen­thalt­sti­tels sind, gle­ichgestellt. Sie kön­nen sich bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monat­en frei im Hoheits­ge­bi­et der anderen Schen­gen-Staat­en bewegen.

In der Verord­nung ist überdies vorge­se­hen, dass Visa für den länger­fristi­gen Aufen­thalt höch­stens ein Jahr gültig sein dür­fen. Ges­tat­tet ein Mit­glied­staat einem Aus­län­der einen Aufen­thalt von mehr als einem Jahr, so muss das Visum für den länger­fristi­gen Aufen­thalt vor Ablauf sein­er Gel­tungs­dauer durch einen Aufen­thalt­sti­tel erset­zt werden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen sind der Pressemit­teilung Dok. 7803/10 zu entnehmen. 

Source:
Rat der Europäis­chen Union 

Team GlobDef

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