Kosovo — Die Unabhängigkeit des Kosovos — Ein kritischer, historischer Rückblick- kurze Version

Koso­vo – Human­itäre Inter­ven­tion oder macht­poli­tis­che Inter­ven­tion?
Die Koso­vo-Inter­ven­tion der NATO kann man natür­lich als Human­itäre Inter­ven­tion des West­ens anse­hen, um die ser­bis­che Unter­drück­ung der alban­is­chen Mehrheit zu stop­pen. Fol­gt man dieser Lesart, so ist die Unab­hängigkeit der Prov­inz let­ztlich eine späte, aber logis­che Kon­se­quenz aus dieser west­lichen Inter­ven­tion. Diese Ver­sion vertreten let­ztlich die USA und das Gros der Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union. Allerd­ings gibt es zahlre­iche Punk­te, die diese Sicht doch ein­trüben und man muss dabei nicht mal nur auf Moskaus und Bel­grads Pochen auf die nationale Sou­veränität und die ter­ri­to­ri­ale Integrität Ser­bi­ens sich beschränken. Schaut man sich den poli­tis­chen Prozess im und um das Koso­vo genauer an, dann sieht man mehrere Prob­lem­punk­te, die schon 1991 mit der west­lichen Untätigkeit zu Beginn der Balkankriege begin­nen.
Unter­drück­ung von eth­nis­chen Grup­pen ist weltweit auf der Tage­sor­d­nung. Zustände wie im Koso­vo seit den 1990er Jahren gibt es weltweit zu Hauf, doch inter­ve­niert die NATO nicht ständig und garantiert die Unab­hängigkeit ein­er unter­drück­ten eth­nis­chen oder religiösen Gruppe. Dies ist abso­lut die Aus­nahme, schließlich sichert die UN-Char­ta allen Staat­en ihre nationale Sou­veränität und ter­ri­to­ri­ale Integrität zu, das bedeutet also Schutz vor Ein­mis­chun­gen von außen. Dies ist eine fun­da­men­tale Grund­lage des Völk­er­rechts und Rus­s­land und Ser­bi­en pochen rein rechtlich gese­hen zu Recht darauf. Allerd­ings muss man hier sehen, dass diese völk­er­rechtlichen Regeln noch aus den Zeit­en des West­fälis­chen Staaten­sys­tems stam­men. Damals hat­te sich in Europa ein Staaten­sys­tem mit bes­timmten Regeln etabliert, was im Zuge der Kolo­nial­isierung und des Impe­ri­al­is­mus und der nach­fol­gen­den Dekolo­nial­isierung Vor­bild für die Welt wurde. Die UN-Char­ta, ori­en­tierte sich let­ztlich in ihren Grundzü­gen am Staaten­recht des West­fälis­chen Staaten­sys­tems.
Und dieses ver­bi­etet de fac­to Ein­mis­chung in die inneren Angele­gen­heit­en. Allerd­ings wur­den diese völk­er­rechtlichen Grun­dregeln zu ein­er Zeit entwick­elt, in denen uni­ver­sale Men­schen­rechte, Demokratie, Massen­me­di­en so noch nicht existierten.
Durch die stärkere Gel­tung für Men­schen­rechte im 20. Jahrhun­dert kam daher der Grund­satz der nationalen Sou­veränität immer mehr in Kon­flikt mit dem Grund­satz all­ge­mein gültiger, ein­forder­bar­er Men­schen­rechte. Diese Diskus­sion kennze­ich­net auch let­ztlich die Diskus­sion um die Human­itären Inter­ven­tio­nen, die aber let­ztlich sehr umstrit­ten sind. Ein weit­eres Fol­geprob­lem der Human­itären Inter­ven­tio­nen ist aber ihre Durch­führung, denn auf wessen Seite und wie soll man in kom­plex­en Kon­flik­tzusam­men­hän­gen ein­greifen, um all­ge­mein und uni­ver­sal den Men­schen­recht­en Achtung zu ver­schaf­fen? Da außer­dem in so vie­len Welt­ge­gen­den die Men­schen­rechte mit Füßen getreten wer­den, wie soll man selek­tieren, wo und wie man interveniert?

Team GlobDef

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