Deutschland — Internationale Initiativen im Bereich maritimer Sicherheit und die Rolle der Marine

Die Behör­den in Deutsch­land ste­hen nach wie vor vor einem rechtlichen Dilem­ma
Doch trotz dieser Bemühun­gen ste­hen die Behör­den in Deutsch­land nach wie vor vor einem rechtlichen Dilemma:

Die für polizeiliche Vol­lzugsauf­gaben zuständi­ge Bpol (außer­halb des Küsten­meeres) und Wasser­schutzpolizeien (WSP) der Län­der (im Küsten­meer) haben nicht die in allen Bere­ichen erforder­lichen Fähigkeit­en zur Bekämp­fung ter­ror­is­tis­ch­er Angriffe. Es fehlt ins­beson­dere an jeglich­er Kapaz­ität im Bere­ich der Besei­t­i­gung von Minen, der ggf. notwendi­gen Anwen­dung von Gewalt­mit­teln zur Bekämp­fung größer­er See/Luftfahrzeuge, zur Auf­bringung eines von Ter­ror­is­ten beset­zten Han­delss­chiffes auf hoher See, zur Erken­nung von Massen­ver­nich­tungswaf­fen etc. Der Marine fehlt nach derzeit­igem Ver­ständ­nis der Ver­fas­sung die Eingriffsbefugnis.

In vie­len Fällen ver­fü­gen die übri­gen Vol­lzug­sor­gane zwar über die rechtliche Verpflich­tung und die ein­herge­hen­den Befug­nisse, nicht aber über die erforder­lichen Fähigkeit­en und Mit­tel, um den anfangs dargestell­ten Auf­gaben im Rah­men der Gefahren­ab­wehr gerecht zu werden.

Dem kön­nte entwed­er dadurch begeg­net wer­den, dass die Vol­lzug­sor­gane entsprechende Fähigkeit­en (z. B. all­wet­ter­fähige Fahrzeuge mit entsprechen­der mil­itärisch­er oder ver­gle­ich­bar­er Bewaffnung, die Fähigkeit zur Kampfmit­telbe­sei­t­i­gung unter Wass­er etc.) entwick­eln, oder durch eine entsprechende Ergänzung des Grundge­set­zes, die den Ein­satz der Stre­itkräfte in diesen Fällen gestattet.

Im Hin­blick auf die Kosten und die Duplizierung von Fähigkeit­en der ersten Vari­ante erscheint die Ergänzung des Grundge­set­zes als angemessen und geboten. Die Lösungsvorschläge zur Ergänzung des Grundge­set­zes sind sowohl im BMVg mit der Abteilung »Recht« abges­timmt, als auch mit der »Arbeit­sebene« von BMI und BMJ. Eine offizielle Ressortab­stim­mung ste­ht jedoch noch aus. Die Marine beschränkt sich in ihrer Forderung auf diese bei­den Artikel, weil diese den oper­a­tiv­en Bedürfnis­sen vol­lum­fänglich Rech­nung tragen.

Eine Ergänzung des Grundge­set­zes zu dem Zweck, hoheitliche Auf­gaben auch in den Ter­ri­to­ri­al­gewässern von Drittstaat­en oder in den Gewässern soge­nan­nter »failed states« durch­führen zu kön­nen, wird durch die Marine nicht gefordert. Diese sel­te­nen, aber brisan­ten Fälle (Ver­let­zung des Ter­ri­to­ri­ums eines Drittstaates!) sind ggf. durch Maß­nah­men im Rah­men der Nothil­fe aufz­u­fan­gen (z.B. Schutz­maß­nah­men für ein deutsches Kreuz­fahrtschiff oder einen deutschen Tanker in entsprechen­den Gewässern bei Angriff durch organ­isierte Krim­inelle). Die Änderung des Grundge­set­zes zu diesem Zweck erscheint nicht angemessen und geboten. 

Team GlobDef

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