Piraterie/Terrorismus — Passagierschifffahrt und Terrorismus — Eine unterschätzte Gefahr

Ein gän­zlich ander­er Beitrag zur Sicher­heit ist der Ein­satz bewaffneter Dien­ste, die Begleitschutz an Bord anbi­eten. Die Kreuz­fahrtin­dus­trie und die Betreiber von Off­shore­an­la­gen sind an der­ar­ti­gen Dien­sten beson­ders inter­essiert. Umstrit­ten bleibt,wie man es mit der Selb­stvertei­di­gung von Han­delss­chif­f­en, mit reg­ulären Sol­dat­en oder mit pri­vat­en Sicher­heits­di­en­sten (Söld­nern und Dien­stleis­tern) hal­ten will. Ganz über­wiegend lehnt die Han­delss­chiff­fahrt eine Bewaffnung der Seeleute vehe­ment ab und zeigt wenig Bere­itschaft zu eingeschifften Sicher­heits­di­en­sten. Man befürchtet nicht nur Kosten­fol­gen, son­dern ver­weist auf die Eskala­tion­s­ge­fahr des Waf­fenein­satzes (more guns, more shoot­ing). Das Arbeit­srecht und die Gew­erkschaften sprechen ein­deutig gegen Waf­fenge­brauch durch Seeleute. Zum Schutz ihrer Fis­chereifahrzeuge im Indis­chen Ozean (die sich zusam­men mit anderen Natio­nen am Raub­bau der soma­lis­chen Fis­chbestände beteili­gen) haben Frankre­ich reg­uläre Sol­dat­en und Spanien ziviles bewaffnetes Sicher­heitsper­son­al eingesetzt. 

Dabei stellen sich schwierige Rechts­fra­gen. Zum einen ste­ht das Gewalt­monopol des Staates auf dem Spiel, wenn man pri­vate bewaffnete Dien­ste zulässt. Außer­dem müsste man regeln, ob der zivile Kapitän des Schiffes oder der Chef der Sicher­heit­skräfte die Befehls­ge­walt hat und mit welchen Haf­tungs­fol­gen. Die Zuläs­sigkeit bewaffneter pri­vater Sicher­heits­di­en­ste kön­nte allen­falls (bei Über­win­dung rechtsstaatlich­er Bedenken) durch nationale Geset­zge­bung erre­icht wer­den und würde sich dann nur für Staat­sange­hörige und auf Schiffe dieses Staates in See auswirken. Die Zuläs­sigkeit reg­ulären mil­itärischen Per­son­als lässt sich leichter darstellen, wenn dies von der Wehrver­fas­sung des Staates oder dem Man­dat für den Ein­satz mit umfasst ist, was wiederum eine nationale Entschei­dung ist. In frem­den Häfen bleibt es bei dem Gewalt­monopol des betr­e­f­fend­en Hafenstaates. 

In jedem Fall bleiben proak­tive und defen­sive Maß­nah­men möglich, die sich ggf. auf das Recht der Selb­stvertei­di­gung bzw. der Notwehr stützen kön­nen. Sie reichen von Alarm­plä­nen, erhöhter Wach­samkeit, Auswe­ichrouten, hoher Geschwindigkeit, frühzeit­iger Alar­m­mel­dung, Ver­wehrung des Zugangs zum Schiff durch Schall‑, Mikrow­ellen- und Feuer­löschkanonen, Sig­nal­mu­ni­tion, Stachel­draht, elek­trische Zäune, Gleit­fett, ver­schweißte Türen (Zitadelle) bis hin zur Ver­sicherung gegen Pira­terie und Ter­ror, eben­so Anmel­dung und Nutzung der bewacht­en Tran­sitko­r­ri­dore. Diese rel­a­tiv ein­fachen Maß­nah­men soll­ten ohne Rück­sicht auf die Kosten eine Selb­stver­ständlichkeit sein, eben­so wie Schu­lung und ständi­ge Übung der Besatzun­gen. Es fehlt nicht an Ermunterun­gen der Poli­tik an die Reed­er, ihre Schiffe best­möglich pas­siv zu schützen, während die Reed­er eher die Staat­en in der Pflicht sehen, Sicher­heit auf See zu garantieren. Als Faz­it dieser Sit­u­a­tion bleibt nur ein Zusam­men­wirken von Staat­en und Schiff­seign­ern. Daneben eröff­nen sich neue Märk­te für Pro­duk­te und Dien­stleis­tun­gen im Bere­ich der Sicherheit. 

Team GlobDef

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