Allgemein — Piraterie 2008 — UN-Resolution 1816 (Update)

Auszug aus dem Seerecht­sübereinkom­men (SRÜ):

Artikel 100
Pflicht zur Zusam­me­nar­beit bei der Bekämp­fung der Seeräu­berei
Alle Staat­en arbeit­en in größt­möglichem Maße zusam­men, um die Seeräu­berei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der kein­er staatlichen Hoheits­ge­walt untersteht. 

Artikel 101
Def­i­n­i­tion der Seeräu­berei
Seeräu­berei ist jede der fol­gen­den Hand­lun­gen:
a) jede rechtswidrige Gewalt­tat oder Frei­heits­ber­aubung oder jede Plün­derung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines pri­vat­en Schiffes oder Luft­fahrzeugs zu pri­vat­en Zweck­en bege­hen und die gerichtet ist
i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luft­fahrzeug oder gegen Per­so­n­en oder Ver­mö­genswerte an Bord dieses Schiffes oder Luft­fahrzeugs;
ii) an einem Ort, der kein­er staatlichen Hoheits­ge­walt unter­ste­ht, gegen ein Schiff, ein Luft­fahrzeug, Per­so­n­en oder Ver­mö­genswerte;
b) jede frei­willige Beteili­gung am Ein­satz eines Schiffes oder Luft­fahrzeugs in Ken­nt­nis von Tat­sachen, aus denen sich ergibt, daß es ein Seeräu­ber­schiff oder ‑luft­fahrzeug ist;
c) jede Ans­tiftung zu ein­er unter Buch­stabe a oder b beze­ich­neten Hand­lung oder jede absichtliche Erle­ichterung ein­er solchen Handlung. 

Artikel 103
Def­i­n­i­tion eines Seeräu­ber­schiffs oder ‑luft­fahrzeugs
Ein Schiff oder Luft­fahrzeug gilt als Seeräu­ber­schiff oder ‑luft­fahrzeug, wenn es von den Per­so­n­en, unter deren tat­säch­lich­er Gewalt es ste­ht, dazu bes­timmt ist, zur Bege­hung ein­er Hand­lung nach Artikel 101 benutzt zu wer­den. Das gle­iche gilt für ein Schiff oder Luft­fahrzeug, das zur Bege­hung ein­er der­ar­ti­gen Hand­lung benutzt wor­den ist, solange es unter der Gewalt der Per­so­n­en verbleibt, die sich dieser Hand­lung schuldig gemacht haben. 

Artikel 105
Auf­brin­gen eines Seeräu­ber­schiffs oder ‑luft­fahrzeugs
Jed­er Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der kein­er staatlichen Hoheits­ge­walt unter­ste­ht, ein Seeräu­ber­schiff oder ‑luft­fahrzeug oder ein durch Seeräu­berei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräu­bern ste­hen­des Schiff oder Luft­fahrzeug auf­brin­gen, die Per­so­n­en an Bord des Schiffes oder Luft­fahrzeugs fes­t­nehmen und die dort befind­lichen Ver­mö­genswerte beschlagnah­men. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luft­fahrzeug aufge­bracht hat, kön­nen über die zu ver­hän­gen­den Strafen entschei­den sowie die Maß­nah­men fes­tle­gen, die hin­sichtlich des Schiffes, des Luft­fahrzeugs oder der Ver­mö­genswerte zu ergreifen sind, vor­be­haltlich der Rechte gut­gläu­biger Dritter. 

Artikel 107
Schiffe und Luft­fahrzeuge, die zum Auf­brin­gen wegen Seeräu­berei berechtigt sind
Ein Auf­brin­gen wegen Seeräu­berei darf nur von Kriegss­chif­f­en oder Mil­itär­luft­fahrzeu­gen oder von anderen Schif­f­en oder Luft­fahrzeu­gen vorgenom­men wer­den, die deut­lich als im Staats­di­enst ste­hend gekennze­ich­net und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind. 

Artikel 111
Recht der Nacheile
(1) Die Nacheile nach einem frem­den Schiff kann vorgenom­men wer­den, wenn die zuständi­gen Behör­den des Küsten­staats guten Grund zu der Annahme haben, daß das Schiff gegen die Geset­ze und son­sti­gen Vorschriften dieses Staates ver­stoßen hat.

(5) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegss­chif­f­en oder Mil­itär­luft­fahrzeu­gen oder von anderen Schif­f­en oder Luft­fahrzeu­gen aus­geübt wer­den, die deut­lich als im Staats­di­enst ste­hend gekennze­ich­net und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.“

Kurz zusam­menge­fasst enthält das SRÜ fol­gende Befugnisse: 

  • SRÜ Art. 100 befugt und verpflichtet alle Staat­en zur größt­möglichen Zusam­me­nar­beit bei der Bekämp­fung der Piraterie.

  • SRÜ Art. 105 und 111: Seeräu­ber­fahrzeuge dür­fen aufge­bracht wer­den, und zwar nicht nur auf frisch­er Tat oder während der Nacheile nach frisch­er Tat, son­dern auch dann, wenn ein Fahrzeug so verdächtig ist, dass eine (bewaffnete, ggf. gewalt­same) Kon­trolle iSd. SRÜ zur Vor­beu­gung oder Bekämp­fung der Pira­terie geboten ist.

Diese Befug­nisse existieren seit der Inkraft­set­zung des SRÜ für dessen geo­graphis­chen Gel­tungs­bere­ich, d.h. in inter­na­tionalen Gewässern; ein­er Res­o­lu­tion bedurfte es dazu nicht. Die Res­o­lu­tion erlaubt nun aber endlich Aktio­nen auch in soma­lis­chen Hoheitsgewässern. 

Piraten vor Somalia (Foto: US-Navy)
Pirat­en vor Soma­lia
Bildquelle: US-Navy
  • Res. 1816, Nr. 7 lit. a. erlaubt das Ein­drin­gen in soma­lis­che Hoheits­gewäss­er zum Zweck der Bekämp­fung der Piraterie.

  • Res. 1816, Nr. 7 lit. b. erstreckt die Befug­nisse des SRÜ auch zur Ver­dacht­skon­trolle und Nacheile nach SRÜ in soma­lis­che Hoheitsgewässer.

Also: Boote und Schiffe sowie deren Besatzung kön­nen nach frisch­er Tat, aber auch bei Ver­dacht, dass es sich um Pirat­en han­delt, bis an den Strand und in die Häfen Soma­lias ver­fol­gt, bekämpft und aufge­bracht wer­den, egal, wo sie zuerst angetrof­fen wor­den sind. In bilat­eralen Vere­in­barun­gen hat­te die TFG solche Aktio­nen einzel­nen Mächt­en schon zuge­s­tanden. Unter der Gel­tung der Res­o­lu­tion bedarf es nicht mehr des diplo­ma­tis­chen Aufwan­des, es sind vielmehr alle Seemächte aufge­fordert, zu handeln. 

Team GlobDef

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