Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

World Intel­lec­tu­al Prop­er­ty Orga­ni­za­tion (englis­che Beze­ich­nung, Abkürzung WIPO)
Organ­i­sa­tion mon­di­ale de la pro­pri­ete intel­lectuelle (franzö­sis­che Beze­ich­nung, Abkürzung OMPI)
Sitz: 34, chemin des Colom­bettes, CH-1211 Gen­eve 20, Schweiz; Tel.: (0041) 22–7309111, Fax ‑7335428

Grün­dung:
Die Wel­tor­gan­i­sa­tion für geistiges Eigen­tum wurde 1970 durch das „Übereinkom­men“ zur Errich­tung der Wel­tor­gan­i­sa­tion für geistiges Eigen­tum“, das in Stock­holm 1967 unterze­ich­net wurde, gegrün­det. Die Anfänge der Organ­i­sa­tion reichen in die Zeit der „Paris­er Ver­band­sübereinkun­ft zum Schutze des gewerblichen Rechts“ (1883) und der „Bern­er Übereinkun­ft zum Schutze von Werken der Lit­er­atur und Kun­st“ (1886) zurück. WIPO gehört als Son­der-Organ­i­sa­tion zum Sys­tem der Vere­in­ten Natio­nen.
Das gewerbliche Eigen­tum umfaßt zwei Haupt­ge­bi­ete:

  • Das gewerbliche Eigen­tum, das sich vor allem auf den Schutz von Erfind­un­gen, Waren­ze­ichen und gewerblichen Mustern und Mod­ellen bezieht; 

  • Das Urhe­ber­recht, das haupt­säch­lich den Schutz von Werken der Lit­er­atur, der Musik, der bilden­den Kun­st, der Pho­togra­phie, der Filmkun­st und Audio­vi­sion umfaßt. 

Ziele:

  • Weltweite Förderung des geisti­gen Eigen­tums durch inter­na­tionale Zusam­me­nar­beit (Staat­en, inter­na­tionale Organisationen). 

  • Gewährleis­tung der ver­wal­tungsmäßi­gen Zusam­me­nar­beit der Ver­bände für geistiges Eigentum. 

Struk­turen:
Die Gen­er­alver­samm­lung set­zt sich aus den Mit­glied­staat­en der WIPO zusam­men, die Mit­glieder der Paris­er und / oder der Bern­er Ver­samm­lun­gen sind. Sie tritt alle zwei Jahre zusam­men und kann zu Son­der­sitzun­gen ein­berufen wer­den. Die Gen­er­alver­samm­lung ver­ab­schiedet einen Zwei­jahre­shaushalt für die gemein­samen Aus­gaben der Ver­bände.
Die Kon­ferenz vere­int die Mit­glied­staat­en der WIPO, gle­ichgültig, ob sie Mit­glied eines der Ver­bände sind oder nicht. Sie ver­ab­schiedet den Zwei­jahre­shaushalt der Kon­ferenz. Die Kon­ferenz erörtert Fra­gen von all­ge­meinem Inter­esse auf dem Gebi­et des geisti­gen Eigen­tums und kann Empfehlun­gen beschließen, wobei die Zuständigkeit und die Unab­hängigkeit der Ver­bände zu wahren sind.
Der Koor­dinierungsauss­chuß beste­ht aus 58 Mit­glied­staat­en der WIPO, die Mit­glied des Exeku­ti­vauss­chuss­es des Paris­er Ver­ban­des, des Exeku­ti­vauss­chuss­es des Bern­er Ver­ban­des oder bei­der Auss­chüsse sind und der Schweiz (ex offi-cio). Der Auss­chuß äußert sich zu allen Ver­wal­tungs- und Finanzfra­gen, bere­it­et die Tage­sor­d­nung der Gen­er­alver-samm­lung die Entwürfe der Tage­sor­d­nung für die Kon­ferenz und deren Haushalt­s­plan vor, emp­fiehlt der Gen­er­alver­samm­lung einen Kan­di­dat­en für das Amt des Gen­eraldirek­tors und nimmt alle anderen Auf­gaben wahr, die ihm im Rah­men des WIPO-Übereinkom­mens über­tra­gen wer­den.
Der Ständi­ge Auss­chuß der WIPO für Infor­ma­tio­nen über das gewerbliche Eigen­tum fördert und gewährleis­tet im Rah­men der WIPO eine enge Zusam­me­nar­beit der Staat­en, ins­beson­dere ihrer nationalen und regionalen Patent­be­hör­den auf allen Gebi­eten der Patentin­for­ma­tion. Dem Auss­chuß gehören die Mit­glied­staat­en des PCT- und IPC-Ver­ban­des sowie diejeni­gen Mit­glied­staat­en der Paris­er Ver­band­sübereinkun­ft an, die dies aus­drück­lich wün­schen.
Das Inter­na­tionale Büro, das von einem Gen­eraldirek­tor (von der Gen­er­alver­samm­lung für sechs Jahre gewählt, ver­länger­bar) geleit­et wird, ist das Sekre­tari­at der WIPO und der Ver­bände. Es unter­ste­ht der Auf­sicht der Mit­glied­staat­en. Es bere­it­et die Tagun­gen und Sitzun­gen vor, arbeit­et die Tagungs­berichte und Arbeits­doku­mente und Pläne für die Ver­tiefung der inter­na­tionalen Zusam­me­nar­beit aus, führt die Pro­jek­te durch, sam­melt und ver­bre­it­et Infor­ma­tio­nen und unter­hält fünf inter­na­tionale Reg­istrierungs­di­en­ste (Patente, Marken, gewerbliche Muster oder Mod­elle, Ursprungs­beze­ich­nun­gen, audio­vi­suelle Werke). Der Gen­eraldirek­tor übt die Funk­tion der Hin­ter­legungsstelle für die Mehrzahl der von der WIPO ver­wal­teten inter­na­tionalen Verträge aus.

Aktiv­itäten:
WIPO ver­wal­tet Ver­bände (Staaten­zusam­men­schlüsse, auch „Union“ genan­nt und Verträge
auf dem Gebi­et des gewerblichen Rechtss­chutzes u.a.

  • den Paris­er Ver­band (Paris­er Ver­band­sübereinkun­ft zum Schutz des gewerblichen Eigen­tums), 1883; 

  • das Madrid­er Abkom­men (Bekämp­fung falsch­er oder irreführen­der Herkun­ft­sangaben auf Waren), 1891; 

  • den Madrid­er Ver­band (die inter­na­tionale Reg­istrierung von Waren­ze­ichen), 1891; 

  • den Haager Ver­band (die inter­na­tionale Hin­ter­legung gewerblich­er Muster oder Mod­elle), 1925 

  • den Niz­za­er Ver­band (die inter­na­tionale Klas­si­fika­tion von Waren und Dien­stleis­tun­gen für die Ein­tra­gung von Marken), 1957; 

  • den Liss­abon­ner Ver­band (Schutz von Ursprungs­beze­ich­nun­gen und ihre inter­na­tionale Reg­istrierung), 1958; 

  • den Locarno-Ver­band (die inter­na­tionale Klas­si­fika­tion gewerblich­er Muster oder Mod­elle), 1968; 

  • den PCT-Ver­band (Patent Coop­er­a­tion Treaty – inter­na­tionale Anmel­dung, Recherche und Prü­fung von Paten­tan­mel­dun­gen), 1970; 

  • den IPC-Ver­band – Inter­na­tion­al Patent Clas­si­fi­ca­tion – weltweite Vere­in­heitlichung der Klas­si­fika­tion von Paten­ten), 1971; 

  • den Wiener Ver­band (inter­na­tionale Klas­si­fika­tion der Bildbe­standteile von Marken), 1973; 

  • den Budapester Ver­band (die inter­na­tionale Anerken­nung der Hin­ter­legung von Mikroor­gan­is­men für die Zwecke von Patentver­fahren), 1977; 

  • den Ver­trag von Nairo­bi (zum Schutz des olymp­is­chen Sym­bols), 1981; 

auf dem Gebi­et des Urhe­ber­recht­es und der angren­zen­den Rechte

  • den Bern­er Ver­band (Bern­er Übereinkun­ft zum Schutze von Werken der Lit­er­atur und Kun­st), 1886; 

  • das Rom-Abkom­men (zum Schutz der ausüben­den Kün­stler, der Her­steller von Ton­trägern und der Sende­un­ternehmen), 1961; 

  • das Gen­fer Übereinkom­men (zum Schutze der Her­steller von Ton­trägern gegen die uner­laubte Vervielfäl­ti­gung ihrer Ton­träger), 1971; 

  • das Brüs­sel­er Übereinkom­men (über die Ver­bre­itung der durch Satel­liten über­tra­ge­nen pro­gramm­tra­gen­den Sig­nale), 1974; 

  • den FRT-Ver­band – Film­reg­is­ter­ver­trag – (über die inter­na­tionale Ein­tra­gung audio­vi­sueller Werke), 1989. 

WIPO unter­stützt im Bere­ich des gewerblichen Eigen­tums die Entwick­lungslän­der durch Beratung, Aus­bil­dung, Infor­ma­tion und Mate­ri­alien,
um die Möglichkeit­en für Erfind­un­gen durch eigene Staatange­hörige und Unternehmen nach Umfang und Qual­ität zu fördern;
gün­stige Bedin­gun­gen für den Erwerb paten­tiert­er Tech­nolo­gien zu schaf­fen;
die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit im inter­na­tionalen Han­del durch einen besseren Schutz der Han­dels- und Dien­stleis­tungs­marken zu ver­stärken;
den Zugang zu dem tech­nis­chen Wis­sen, das in den Patent­doku­menten enthal­ten ist, zu erle­ichtern.
Im Bere­ich des Urhe­ber­rechts ermutigt WIPO zur Schaf­fung lit­er­arisch­er und kün­st­lerisch­er Werke und ver­sucht zur Verbesserung der Bedin­gun­gen für den Erwerb von Recht­en hin­sichtlich der Nutzung und Ver­w­er­tung lit­er­arisch­er und kün­st­lerisch­er Werke, deren Urhe­ber Aus­län­der sind, beizutragen.

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Team GlobDef

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